PraxisgebührDie Gesundheitspolitik hat 2004 beschlossen, zur finanziellen Entlastung der Krankenkassen eine ”Praxisgebühr” einzuführen. Diese beträgt 10,00 € und ist einmal pro Quartal in der Hausarztpraxis zu entrichten. Der Betrag wird von uns an Ihre Krankenkasse abgeführt, insofern ist der Begriff “Praxisgebühr” irreführend. Sollten Sie ohne gültige Überweisung einen anderen Arzt im laufenden Quartal aufsuchen, so ist eine erneute Entrichtung der „Praxisgebühr“ fällig. Für den kassenärztlichen Notdienst, der Ihre Versorgung außerhalb der Sprechzeiten gewährleistet, ist ebenfalls bei der ersten Inanspruchnahme im laufenden Quartal eine zusätzliche ”Praxisgebühr” fällig. Diese Bestimmungen sind in Deutschland geltendes Recht. Aber es gibt auch die Möglichkeit, sich von Zuzahlungen dieser Art befreien zu lassen.
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